Was dürfen Sie als Personenbetreuer tun:


Folgende einfache Betreuungstätigkeiten dürfen Sie als Personenbetreuer/in durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Einkaufen, Kochen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten, Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern) etc...
- Unterstützung bei der Lebensführung wie Gestaltung des Tagesablaufs und Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen.
- Gesellschafterfunktion: Gesellschaft leisten und Führen von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte und Begleitung bei diversen Aktivitäten.
- Führung des Haushaltsbuches (Aufzeichnung der getätigten Ausgaben)
- Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel, beispielsweise einen Urlaub oder einen vorübergehenden Krankenhausaufenthalt
Soferne keine medizinischen bzw. pflegerischen Gründe dagegen sprechen, dürfen Sie auch folgenden Tätigkeiten durchführen:
- Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie Arzneimittelaufnahme.
- Unterstützung bei der Körperpflege.
- Unterstützung beim An- und Auskleiden.
- Unterstützung bei der Benützung von Toilette / Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten.
- Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen, Transfer.
ACHTUNG:
Wenn es medizinische bzw. pflegerische Gründe gibt, die gegen eine Ausübung bestimmter Tätigkeiten sprechen, müssen diese von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft delegiert/übertragen werden.
Folgende Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn Sie durch eine diplomierte
Pflegefachkraft oder einen Arzt delegiert wurde:
Jede pflegerische Tätigkeit.
Folgende ärztliche Tätigkeiten:
- Medikamentengabe,
- Anlegen von Bandagen und Verbänden, Anführung des Verbindens von Dekubiti mit Allevyn, Grasolind, Inadine Wundauflagen oder Beta-Isodona,
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
- Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
- einfache Licht- und Wärmeanwendungen sowie
- weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in den genannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad oder vergleichbare Anforderungen aufweisen.